BFH - Beschluss vom 27.05.2010
VIII B 146/08
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 40; AO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1865
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 577/03

Steuerliche Anerkennung von inkongruenter Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter; Anerkennung des Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens bei Anteilseigner einer Familien-GmbH

BFH, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 146/08

DRsp Nr. 2010/15222

Steuerliche Anerkennung von inkongruenter Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter; Anerkennung des Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens bei Anteilseigner einer Familien-GmbH

1. NV: Die Rechtsfrage, "ob und unter welchen Voraussetzungen eine inkongruente Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter steuerlich anzuerkennen ist und welche Folgen sich für die Besteuerung der durch die Ausschüttung begünstigten bzw. nicht begünstigten Gesellschafter ergeben, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung mit einer zuvor oder danach erfolgenden inkongruenten Einlage des begünstigten Gesellschafters wieder ausgeglichen wird", hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Der BFH hat diese Frage bereits mit Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BStBl II 2001, 43) entschieden und im Rahmen späterer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207; vom 8. August 2001 I R 25/00, BFH/NV 2002, 461) auf dieses Urteil Bezug genommen, ohne sich von den dort niedergelegten Grundsätzen in irgendeiner Weise zu distanzieren.