FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2008
3 K 219/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; EStG § 12;

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Vertragsänderung; Vermögensübergabe; Angehörige

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 3 K 219/06

DRsp Nr. 2009/10857

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Vertragsänderung; Vermögensübergabe; Angehörige

1. Zu den Grundsätzen einer privaten Versorgungsrente bei Übertragung von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge. 2. Zu den Grundsätzen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. 3. Bei einem Versorgungsvertrag liegt es in der Rechtsnatur der Sache, dass die Vertragspartner auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren können. Indes dürfen die Zahlungen bzw. vertraglichen Leistungen nicht den Charakter der Beliebigkeit haben, von denen die Beteiligten nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint. 4. Geringfügige Zahlungsschwankungen sind grundsätzlich unerheblich, solange sich hieraus keine Rückschlüsse auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien ergeben. 5. Wird die Zahlung von wiederkehrenden Leistungen bei einem Vermögensübergabevertrag nach längerer Unterbrechung wieder aufgenommen, liegt eine Vertragsänderung vor. Hinsichtlich der Frage der steuerlichen Anerkennung dieser Zahlungen ist daher eine erneute Ertragsprognose anzustellen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; EStG § 12;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Rentenzahlungen nach einer Vermögensübergabe als dauernde Lasten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG).