FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2008
1 K 250/05
Normen:
EStG § 14a Abs. 4; EStG § 14a Abs. 4;

Steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns bei Abfindung weichender Erben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 250/05

DRsp Nr. 2009/20732

Steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns bei Abfindung weichender Erben

Voraussetzung der Begünstigung des Gewinns aus der Veräußerung von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens ist, dass der Veräußerer von Anfang an die Abfindung weichender Erben plant und die Veräußerung des Grundstücks als zweckgerichtete, finale Leistung die spätere Hofübergabe ermöglichen soll.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4; EStG § 14a Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlung des Klägers an seine Kinder eine Abfindung weichender Erben darstellt.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In ihrem Betriebsvermögen war auch der Weinberg mit der Flurstücksnummer xxxx in X. Diesen veräußerten die Kläger mit Vertrag vom 12.03.2001 für 459.135 DM.