BFH - Urteil vom 26.06.2012
VIII R 22/09
Normen:
EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2457/05 1113

Steuerliche Behandlung der Veräußerung einer neben anderen erworbenen und selbst fortgeführten Steuerberaterpraxis

BFH, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen VIII R 22/09

DRsp Nr. 2012/18149

Steuerliche Behandlung der Veräußerung einer neben anderen erworbenen und selbst fortgeführten Steuerberaterpraxis

Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Steuerberatungspraxis als Veräußerung eines Teilbetriebs steuerlich begünstigt ist. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Einkünfte aus selbständiger Arbeit; Klägerin und Revisionsklägerin ist seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau.

Der Kläger betrieb Büros in A und B. Beide Orte sind etwa 22 km voneinander entfernt. Die Praxis in A hatte der Kläger 1983 von einem Steuerberater erworben. Die Praxis in B erwarb er von einem anderen Steuerberater jeweils zur Hälfte in den Jahren 1988 (Gründung einer Sozietät) und 1991 (vollständige Übernahme). Der Kläger setzte die Tätigkeit seiner Vorgänger fort. 1991 gründete der Kläger außerdem eine weitere Praxis in C. Alle drei Praxen führte der Kläger unter seinem Namen allein.