Steuerliche Behandlung der Verschmelzung

Autor: Ott

Anwendbarkeit der steuerlichen Regelungen

Die steuerlichen Regelungen zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind in den §§ 1, 2, 11 -13 sowie 19 UmwStG enthalten und nur anwendbar, wenn es sich um eine Verschmelzung i.S.d. § 2 UmwG handelt und sowohl die übertragende als auch die übernehmende Kapitalgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 2 und Abs. 5 UmwStG).

Steuerliche Rückwirkung

In § 2 Abs. 1 UmwStG ist eine steuerliche Rückwirkung vorgesehen. Hiernach sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaften so zu ermitteln, als ob das Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft(en) mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergegangen ist. Da nach § 17 Abs. 2 UmwG der Stichtag der Verschmelzungsbilanz auf einen acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegenden Stichtag aufgestellt werden darf, gilt somit eine steuerliche Rückwirkung von maximal acht Monaten. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer.

Aus der steuerlichen Rückwirkung folgt, dass die Einkünfte der übertragenden Kapitalgesellschaft bereits ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag der übernehmenden Kapitalgesellschaft zugerechnet werden.

Beispiel