FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.10.2008
1 K 6139/05 B
Normen:
EStG (1999) § 9 Abs. 1 S. 1; EStG (1999) § 12 Nr. 1; EStG (1999) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG (1999) § 20 Abs. 1; EStG (1999) § 17 Abs. 1;

Steuerliche Behandlung des Verlusts der Kapitalbeteiligung des Vorstandssprechers einer Internetbank an seiner Arbeitgeberin

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 6139/05 B

DRsp Nr. 2009/1567

Steuerliche Behandlung des Verlusts der Kapitalbeteiligung des Vorstandssprechers einer Internetbank an seiner Arbeitgeberin

Hat sich der Kläger als Mitglied und Sprecher des Vorstands einer neugegründeten Internetbank in der Rechtsform einer AG im Jahr 1999 nicht wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der AG beteiligt und hat die Beteiligung nach den gesamten Umständen zum einen dazu gedient, die eigene Position im Vorstand der AG zu erlangen bzw. zu sichern, ist aber zum anderen auch davon auszugehen, dass das Interesse des Vorstandsmitglied im Umfeld des damaligen "Neues Marktes" in nicht unerheblichem Umfang auch auf mögliche erhebliche Wertsteigerungen der Beteiligung gerichtet war, so kann der Totalverlust der Beteiligung wegen der Insolvenz der AG im Jahr 2001 nicht als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abgezogen werden (Ausführungen zu den für eine Zuordnung einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers zu den nichtselbständigen Einkünften bzw. Einkünften aus Kapitalvermögen sprechenden Indizien).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG (1999) § 9 Abs. 1 S. 1; EStG (1999) § 12 Nr. 1; EStG (1999) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG (1999) § 20 Abs. 1; EStG (1999) § 17 Abs. 1;

Tatbestand: