BFH - Urteil vom 30.01.2013
III R 84/11
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BStBl II 2018, 696

Steuerliche Behandlung eines für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats gezahlten Anwaltshonorars

BFH, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen III R 84/11

DRsp Nr. 2013/6077

Steuerliche Behandlung eines für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats gezahlten Anwaltshonorars

Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er übt diese Tätigkeit in einer Einzelpraxis aus.