Steuerliche Behandlung von Einbringungskosten bei Einbringung in eine Kapitalgesellschaft

Autor: Ott

Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile kann unter den Voraussetzungen des §  20 UmwStG auf Antrag steuerneutral gestaltet werden. Zu den regelmäßig bei der Einbringung anfallenden Einbringungskosten (Kosten der Vermögensübertragung) und deren steuerlicher Behandlung äußert sich das UmwStG nicht explizit. Vielmehr richtet sich die Behandlung nach allgemeinen Grundsätzen. Werden diese nicht zutreffend beachtet, kommt es oftmals in Betriebsprüfungen zu steuerlichen Mehrergebnissen. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die steuerliche Zuordnung von Einbringungskosten sowie deren steuerliche Behandlung dargestellt.

Begriff und Zuordnung der Einbringungskosten

Zu den Einbringungskosten zählen Aufwendungen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Einbringung stehen. Dazu zählen z.B.:1)

Beratungshonorare zur Klärung zivil- bzw. steuerrechtlicher Fragen

Gebühren für die Einholung einer verbindlichen Auskunft nach §  89 Abs.  3 AO

Notarkosten für den Einbringungsvertrag

Kosten der Eintragung in die jeweiligen Register

Kosten für die Erstellung ggf. erforderlicher Bilanzen

bei der Übertragung von Grundstücken: Grundbuchkosten und anfallende Grunderwerbsteuer