Autor: Ott |
Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile kann unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG auf Antrag steuerneutral gestaltet werden. Zu den regelmäßig bei der Einbringung anfallenden Einbringungskosten (Kosten der Vermögensübertragung) und deren steuerlicher Behandlung äußert sich das UmwStG nicht explizit. Vielmehr richtet sich die Behandlung nach allgemeinen Grundsätzen. Werden diese nicht zutreffend beachtet, kommt es oftmals in Betriebsprüfungen zu steuerlichen Mehrergebnissen. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die steuerliche Zuordnung von Einbringungskosten sowie deren steuerliche Behandlung dargestellt.
Zu den Einbringungskosten zählen Aufwendungen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Einbringung stehen. Dazu zählen z.B.:1)
Beratungshonorare zur Klärung zivil- bzw. steuerrechtlicher Fragen |
Gebühren für die Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO |
Notarkosten für den Einbringungsvertrag |
Kosten der Eintragung in die jeweiligen Register |
Kosten für die Erstellung ggf. erforderlicher Bilanzen |
bei der Übertragung von Grundstücken: Grundbuchkosten und anfallende Grunderwerbsteuer |
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