FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2008
1 K 43/08
Normen:
EStG (2002) § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG (2002) § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG (2002) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ; EStG (2002) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (2002) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (2002) § 31 S. 4 ; EStG (2002) § 31 S. 6 ; EStG (2002) § 32 Abs. 6 ; EStG (2002) § 36 Abs. 2 ; EStG (2002) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ;
Fundstellen:
DB 2009, 368
EFG 2008, 1795

Steuerliche Berücksichtigung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen ohne Vereinbarung eines Mietzinses und von aus Reputationsgründen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten eines Rentners; Hinzurechnung von bezogenem Kindergeld zur Einkommensteuer bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags; Ertragsanteil, wenn gezahlte Rentenbeiträge sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 43/08

DRsp Nr. 2008/16228

Steuerliche Berücksichtigung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen ohne Vereinbarung eines Mietzinses und von aus Reputationsgründen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten eines Rentners; Hinzurechnung von bezogenem Kindergeld zur Einkommensteuer bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags; Ertragsanteil, wenn gezahlte Rentenbeiträge sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben

1. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn ein Mietzins entweder überhaupt nicht oder erst nach dem Streitjahr rückwirkend vereinbart worden ist. 2. Eine schriftstellerische und anwaltliche Betätigung, die ein nach eigenem Bekunden auf die Erzielung von Einnahmen nicht mehr angewiesener Rentner vorrangig aus Reputationsgründen ausübt, und die nach der Art. der Betriebsführung nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet ist, stellt sich als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar. 3. Führt die sog. Günstigerprüfung zu dem Ergebnis, dass eine Freistellung des Existenzminimums des Kindes über den Kinderfreibetrag zu erfolgen hat, ist die durch §§ 31 Satz 6, 36 Abs. 2 EStG angeordnete Hinzurechnung des Kindergelds zur Einkommensteuer nicht zu beanstanden. Sie ist erforderlich, weil ansonsten eine doppelte Berücksichtigung des Existenzminimums des Kindes erfolgen würde.