Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung keine Anwendung der Gegenwerttheorie kein Abzug der Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 5 EStG, wenn Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau als außergewöhliche Belastungen abzugsfähig
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 3301/12
DRsp Nr. 2015/998
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung keine Anwendung der Gegenwerttheorie kein Abzug der Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 5EStG, wenn Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau als außergewöhliche Belastungen abzugsfähig
1. Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, so dass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33EStG zu berücksichtigen sind, sofern die Baukosten einen Bezug zu Krankheit oder Behinderung aufweisen.2. Abzugsfähig sind die Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Umgestaltung seines individuellen Wohnumfelds erforderlich sind. Nicht abziehbar sind daher Aufwendungen für Baumaßnahmen, für die die Krankheit oder Behinderung nicht ursächlich sind und die lediglich bei Gelegenheit eines behindertengerechten Umbaus durchgeführt werden.
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