Streitig ist die Höhe des Verlustabzugs bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1994.
Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter und Geschäftsführer der am 18.05.1987 gegründeten A GmbH (im folgenden GmbH genannt). Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM war er im Streitjahr mit 50 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist nach Ziffer III. des Gesellschaftsvertrages der Handel mit und die entgeltliche Überlassung von Gütern aller Art, insbesondere Automobilen, Maschinen und technischen Gütern im weiteren Sinne. Nach Ziff. VII. des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1 zur Gründungsurkunde) waren die Stammeinlagen von den Gesellschaftern sofort in voller Höhe in Geld zu erbringen.
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