FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2007
III 237/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 11 ; EStG § 17 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ;

Steuerliche Berücksichtigung zurückgezahlter Zinsen

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen III 237/05

DRsp Nr. 2007/19023

Steuerliche Berücksichtigung zurückgezahlter Zinsen

Zahlt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den ihm aufgrund eines Gesellschafterdarlehens zugeflossenen Zinsbetrag ohne rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung an die Gesellschaft zurück, so führt dies weder zu Werbungskosten noch zu negativen Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Zahlung ist im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 11 ; EStG § 17 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Verlustabzugs bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1994.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter und Geschäftsführer der am 18.05.1987 gegründeten A GmbH (im folgenden GmbH genannt). Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM war er im Streitjahr mit 50 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist nach Ziffer III. des Gesellschaftsvertrages der Handel mit und die entgeltliche Überlassung von Gütern aller Art, insbesondere Automobilen, Maschinen und technischen Gütern im weiteren Sinne. Nach Ziff. VII. des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1 zur Gründungsurkunde) waren die Stammeinlagen von den Gesellschaftern sofort in voller Höhe in Geld zu erbringen.