BFH - Urteil vom 22.06.2010
I R 77/09
Normen:
UmwStG 2002 § 4 Abs. 1; UmwStG 2002 § 12; UmwStG § 15 Abs. 1 S. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1552/07
FG Hessen, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1553/07
FG Hessen, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1554/07
FG Hessen, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1555/07

Steuerliche Bewertung einer Übertragung des aus einem Teilbetrieb verbleibenden Vermögens bei Abspaltung einer GmbH; Auflösung gewinnerhöhender Rücklagen nach § 15 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 (UmwStG 2002)

BFH, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen I R 77/09

DRsp Nr. 2010/20463

Steuerliche Bewertung einer Übertragung des aus einem Teilbetrieb verbleibenden Vermögens bei Abspaltung einer GmbH; Auflösung gewinnerhöhender Rücklagen nach § 15 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 (UmwStG 2002)

1. NV: Wird ein Teilbetrieb abgespalten, geht eine § 6b-Rücklage insoweit auf die übernehmende Körperschaft über, als bei der übertragenden Gesellschaft eine Rücklage nach § 6b EStG für ein veräußertes Wirtschaftsgut gebildet wurde, das dem übertragenen Teilbetrieb zuzurechnen war. 2. NV: Auch ein Teilbetrieb im Aufbau kann abgespalten werden. Ein im Aufbau befindlicher Teilbetrieb liegt erst dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist. 3. NV: Wurde eine § 6b-Rücklage (zum Teil) aufgelöst, weil der Steuerpflichtige rechtsirrtümlich der Auffassung war, die Rücklage sei teilweise durch Abspaltung auf einen anderen Rechtsträger übergegangen, kommt eine spätere Bilanzänderung grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

UmwStG 2002 § 4 Abs. 1; UmwStG 2002 § 12; UmwStG § 15 Abs. 1 S. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.