BFH - Urteil vom 06.10.2009
IX R 14/08
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 500/05

Steuerliche Qualifizierung eines Teilgeschäftsanteils i.R. einer Quotentreuhand als Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen IX R 14/08

DRsp Nr. 2010/4232

Steuerliche Qualifizierung eines Teilgeschäftsanteils i.R. einer Quotentreuhand als Wirtschaftsgut

1. Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern --als sog. Quotentreuhand-- lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird.2. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1997 gründeten die Kläger die F-GmbH; vom Stammkapital der F-GmbH in Höhe von 100.000 DM übernahmen der Kläger und die Klägerin jeweils eine Stammeinlage im Nennbetrag von 50.000 DM. In einem von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) angeforderten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der F-GmbH erklärten die Kläger unter dem 6. Januar 1998, mit jeweils 50.000 DM an der F-GmbH beteiligt zu sein; über das Bestehen von Treuhandverhältnissen gaben die Kläger keine Erklärung ab.

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