FG München - Gerichtsbescheid vom 13.08.2015
6 K 39/13
Normen:
KStG § 14 Abs. 4 S. 6; KStG § 27 Abs. 6; UmwStG § 12 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2015, 2928
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1433

Steuerliches Einlagekonto einer Organgesellschaft: Ermittlung einer das Einlagenkonto mindernden Mehrabführung in organschaftlicher Zeit Korrektur der handelsrechtlich erfolgswirksamen Erfassung eines steuerrechtlich als Einlage anzusehenden Ertragszuschusses

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 6 K 39/13

DRsp Nr. 2015/18740

Steuerliches Einlagekonto einer Organgesellschaft: Ermittlung einer das Einlagenkonto mindernden Mehrabführung in organschaftlicher Zeit Korrektur der handelsrechtlich erfolgswirksamen Erfassung eines steuerrechtlich als Einlage anzusehenden Ertragszuschusses

1. Die Begriffe Minder- und Mehrabführung in § 14 Abs. 4 S. 6 KStG und § 27 Abs. 6 KStG sind mit der Maßgabe einheitlich auszulegen, dass die Neudefinition auch im Rahmen der rückwirkenden Anwendung des § 14 Abs. 4 S. 6 KStG zu beachten ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung bestehen nicht. 2. Die Anpassung der erfolgswirksamen Buchung der Zuführung des steuerrechtlich als Einlage anzusehenden Ertragszuschusses in der Handelsbilanz ist eine Korrektur in der Steuerbilanz. 3. Typischerweise erhöhen sich beim Organträger in Höhe des Ertragszuschusses die Anschaffungskosten für seine Beteiligung. Es ist daher sachgerecht, wenn nach der gewinnneutralen Rückführung der Einlage ein passiver Ausgleichsposten gebildet wird, der zu gegebener Zeit die Abschreibung der Anschaffungskosten neutralisiert.