BFH - Urteil vom 07.04.2010
I R 96/08
Normen:
UmwStG i.d.F. 1995 § 2 Abs. 1; UmwStG i.d.F. 1995 § 15 Abs. 1 S. 1; UmwG i.d.F. 1995 § 123 Abs. 2; KStG i.d.F. 1996 § 27 Abs. 1; KStG i.d.F. 1996 § 27 Abs. 3 S. 2; KStG i.d.F. 1996 § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 351 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1996/06

Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs bei Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen; Übertragung eines Teilbetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Umwandlungssteuergesetz i.d.F. 1995 (UmwStG) hinsichtlich der Übertragung aller funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs auf den übernehmenden Rechtsträger; Übertragung eines Teilbetriebs bei Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts auf den übernehmenden Rechtsträger; Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 UmwStG i.d.F. 1995 auf Abspaltungen ohne Übertragung eines Teilbetriebs; Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 auf die Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft

BFH, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen I R 96/08

DRsp Nr. 2010/12577

Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs bei Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen; Übertragung eines Teilbetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Umwandlungssteuergesetz i.d.F. 1995 (UmwStG) hinsichtlich der Übertragung aller funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs auf den übernehmenden Rechtsträger; Übertragung eines Teilbetriebs bei Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts auf den übernehmenden Rechtsträger; Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 UmwStG i.d.F. 1995 auf Abspaltungen ohne Übertragung eines Teilbetriebs; Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 auf die Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft

1. Die Übertragung eines Teilbetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 liegt nur vor, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs übertragen werden. Daran fehlt es, wenn einzelne dieser Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht erhält.2. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 ist auch auf Abspaltungen anwendbar, bei denen keine Teilbetriebe übertragen werden (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 15.11 Satz 6).