Steuerpflicht

Autor: Löbe

Der Erbschaftsteuer unterliegen die Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ergänzend dazu regelt § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, welche Zuwendungen unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegen. Ebenfalls steuerpflichtig sind Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) sowie die Errichtung einer Familienstiftung bzw. eines Familienvereins (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Anwendung des ErbStG auf Schenkungsbesteuerung

Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten grundsätzlich für Schenkungen unter Lebenden entsprechend, es sei denn, der Gesetzgeber hat hierzu etwas Abweichendes bestimmt (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind nach R E 1.1 ErbStR 2019 insbesondere die Vorschriften

zum Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG),

zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG),

zum Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG),

zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG),

zur Investitionsklausel (§ 13b Abs. 5 ErbStG),

zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG Steuerklasse I Nr. 4),

zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern (§ 15 Abs. 3 ErbStG),