Steuerpflicht

Autor: Löbe

Der Erbschaftsteuer unterliegen die Erwerbe von Todes wegen (§  1 Abs.  1 Nr. 1 ErbStG). Ergänzend dazu regelt §  1 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG, welche Zuwendungen unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegen. Ebenfalls steuerpflichtig sind Zweckzuwendungen (§  1 Abs.  1 Nr. 3 ErbStG) sowie die Errichtung einer Familienstiftung bzw. eines Familienvereins (§  1 Abs.  1 Nr. 4 ErbStG).

Anwendung des ErbStG auf Schenkungsbesteuerung

Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten grundsätzlich für Schenkungen unter Lebenden entsprechend, es sei denn, der Gesetzgeber hat hierzu etwas Abweichendes bestimmt (§  1 Abs.  2 ErbStG). Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind nach R E 1.1 ErbStR 2019 insbesondere die Vorschriften

zum Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§  10 Abs.  1 Satz 2 ErbStG),

zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (§  10 Abs.  5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG),

zum Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (§  13 Abs.  1 Nr. 4b und 4c ErbStG),

zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (§  13 Abs.  1 Nr. 10 ErbStG),

zur Investitionsklausel (§  13b Abs.  5 ErbStG),

zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (§  15 Abs.  1 ErbStG Steuerklasse I Nr. 4),

zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern (§  15 Abs.  3 ErbStG),