FG Sachsen - Beschluss vom 23.02.2005
4 V 1755/04
Normen:
EStG (1997) § 17 Abs. 2 S. 1 § 17 Abs. 4 S. 1 § 17 Abs. 4 S. 3 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 § 54a Nr. 1 ; Erste Durchführungsverordnung der DDR zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen § 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;

Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen einer GmbH in den neuen Bundesländern für das Jahr 1990 aufgrund negativer Anschaffungskosten der GmbH; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1997 und 1998)

FG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 V 1755/04

DRsp Nr. 2005/4853

Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen einer GmbH in den neuen Bundesländern für das Jahr 1990 aufgrund negativer Anschaffungskosten der GmbH; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1997 und 1998)

1. Schüttet eine GmbH mit Sitz in den neuen Bundesländern ab dem Jahr 1997 Gewinne aus, die im 2. Halbjahr 1990 entstanden sind und auf Ebene der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung der DDR zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen steuerfrei waren, so führt diese Ausschüttung in voller Höhe zu einem nach § 17 Abs. 4 i.v.m. Abs. 2 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, wenn bereits frühere, vor 1997 vorgenommene Gewinnausschüttungen für das Jahr 1990 aufgrund der in § 54a Nr. 1 KStG angeordneten Verrechnung mit dem EK 04 zu einem negativen Betrag der GmbH-Anschaffungskosten geführt haben. 2. Soweit in diesem Fall -Vorliegen negativer Anschaffungskosten zu Beginn des Veranlagungszeitraumes 1997- noch keine Ausschüttung für 1990 erfolgt ist bzw. erfolgen soll, dürfen demgegenüber die vorhandenen negativen Anschaffungskosten den Gewinn nach § 17 Abs. 4 S. 1 3. Alt. EStG (noch) nicht erhöhen, sondern erst im Falle einer nachfolgenden Veräußerung der Anteile oder einer Liquidation der GmbH.