FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008
7 K 1674/04
Normen:
EStG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG 1999 § 22 Nr. 1 S. 1; EStG 1999 § 22 Nr. 1 S. 2; EStG 1999 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 1; EStG 1999 § 12 Nr. 2; FördG § 4 Abs. 3;

Steuerpflicht der Rentenzahlungen bei von Drittem unentgeltlich zugewendetem Einmalbetrag für den Rentenversicherungsvertrag; Ausschluss einer Nachholung von zusätzlicher Restwertabscheibung aus den Vorjahren durch § 4 Abs. 3 FördG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 1674/04

DRsp Nr. 2009/15760

Steuerpflicht der Rentenzahlungen bei von Drittem unentgeltlich zugewendetem Einmalbetrag für den Rentenversicherungsvertrag; Ausschluss einer Nachholung von zusätzlicher Restwertabscheibung aus den Vorjahren durch § 4 Abs. 3 FördG

1. Hat der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung abgeschlossen, muss er die erhaltenen Rentenzahlungen auch dann mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn ihm der für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. 2. Das wird weder durch § 22 Nr. 1 Satz 2, 1 Alt. EStG noch durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige den Dritten später beerbt hat und die Zuwendung zur Rentenversicherung auch schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich erfasst worden ist; während ertragsteuerlich nur der Ertragsanteil (Zinsanteil) an der Leibrente zu versteuern ist, wird erbschaftsteuerlich nur der Kapitalanteil der dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugekommenen Leibrente herangezogen.