I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb am 10. März 2000 2 v.H. (= 62 400 Shares) des Kapitals einer AG italienischen Rechts (im Folgenden: I-SpA). Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 60 Mio. Lire (= 60 605,58 DM). Nach Börseneinführung der I-SpA entsprach der Gesellschaftsanteil des Antragstellers zum 31. Dezember 2000 noch 1,6335 v.H. Nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) veräußerte der Antragsteller im Jahre 2001 29 482 Shares zum Preis von 3 059 476,37 DM.
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