FG Nürnberg - Urteil vom 27.10.2009
1 K 939/07
Normen:
KStG § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2; KStG § 34 Abs. 4;

Steuerpflicht der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

FG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 939/07

DRsp Nr. 2010/3091

Steuerpflicht der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

Gemäß § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 sind Gewinne, die Körperschaften aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (...) außer Ansatz zu lassen, soweit die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben (Grundsatz: Steuerfreiheit).

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2; KStG § 34 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 4 KStG.