Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Aktien nach den §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern hat.
Der Kl. wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Beklagte (Bekl.) führte die Steuerveranlagung für das Streitjahr 2000 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung zunächst im Schätzungswege durch. Der ESt-Bescheid vom 22.01.2002 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Nachdem die Kl. im Einspruchsverfahren die ESt-Erklärung 2000 eingereicht hatten, änderte der Bekl. die Steuerfestsetzung mit ESt-Bescheid vom 23.04.2004 nach § 164 Abs. 2 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
In der Folgezeit änderte der Bekl. den ESt-Bescheid 2000 mehrfach nach § 164 Abs. 2 AO sowie nach § 10 d EStG. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb dabei weiterhin bestehen.
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