FG Hamburg - Urteil vom 01.12.2000
I 397/98
Normen:
AO § 180 Abs. 2 Nr. 2a; EStG § 4 Abs. 1 S. 5, Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Steuerrecht: Betriebliche Veranlassung von Kosten für einen Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld

FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2000 - Aktenzeichen I 397/98

DRsp Nr. 2009/8424

Steuerrecht: Betriebliche Veranlassung von Kosten für einen Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld

1. Unter Sonderbetriebsausgaben versteht man Aufwendungen des einzelnen Gesellschafters einer Personengesellschaft, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft oder durch sein Sonderbetriebsvermögen oder durch Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veranlasst sind. Sie mindern den Gewinnanteil des Gesellschafters im Wirtschaftsjahr, in dem sie entstehen. Ihre Berücksichtigung erfolgt dabei nach den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen. Die Sonderbetriebsausgaben gehen in eine Sonderbilanz des Gesellschafters und mit dieser in die Gesamtbilanz der Gesellschaft ein. 2. Die Sonderbetriebsausgaben gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, deren verbindliche Feststellung nach dem Gesetz (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) einheitlich und gesondert zu erfolgen hat. 3. Die betriebliche Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht. Hierzu gehören nicht die Aufwendungen für einen Schmerzensgeldprozess, da ein solcher die Persönlichkeit des Verletzten und damit die Privatperson betrifft.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 Nr. 2a; EStG § 4 Abs. 1 S. 5, Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand: