Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 1. b, 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (s. unter 1. a) ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
1.
a)
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO ist nicht erforderlich; die gerügten Divergenzen liegen --unabhängig von deren hinreichender Darlegung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 2008
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