BFH - Urteil vom 14.07.2009
VIII R 10/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4856/04

Steuerrechtliche Behandlung der Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

BFH, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen VIII R 10/07

DRsp Nr. 2009/22762

Steuerrechtliche Behandlung der Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung der Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben des 1995 gestorbenen X. Dieser war zunächst zusammen mit seinem Bruder Gesellschafter einer GmbH. Als der Bruder 1972 starb, kam es über die Frage, ob dessen Anteil auf seinen Sohn, den Neffen von X, übergegangen war, zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Neffe und Onkel, die letzterer letztinstanzlich verlor. X wies daraufhin den Geschäftsführer der GmbH an, in deren Namen gegen seinen Neffen auf Feststellung zu klagen, dass dieser nicht Gesellschafter der GmbH geworden sei. Auch die Feststellungsklage ging durch alle Instanzen. Der Neffe obsiegte, sämtliche Prozesskosten wurden von der GmbH als der unterlegenen Klägerin getragen. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als vGA der GmbH an X in den betroffenen Jahren 1988 bis 1990 behandelt.

In einem weiteren Zivilprozess wurde X wegen Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht rechtskräftig verurteilt, der GmbH die Kosten der Feststellungsklage zu erstatten.