Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16. Oktober 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 08. März 2005 werden aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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