FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.02.2008
12 K 1121/05 B
Normen:
UmwStG (1995) § 20 Abs. 2 S. 1 ; UmwStG (1995) § 20 Abs. 2 S. 2 ; UmwStG (1995) § 20 Abs. 4 S. 1 ; HGB § 264 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1950
EFG 2008, 1167

Steuerrechtliche Buchwertfortführung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft trotz des Ausweises der übernommenen stillen Reserven in der Handelsbilanz

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 12 K 1121/05 B

DRsp Nr. 2008/11564

Steuerrechtliche Buchwertfortführung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft trotz des Ausweises der übernommenen stillen Reserven in der Handelsbilanz

1. Bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft kann ein Veräußerungsgewinn nur entstehen, wenn die Kapitalgesellschaft die übernommenen Wirtschaftsgüter steuerlich mit einem über dem Buchwert liegenden Wert ansetzt; bei einer Buchwertfortführung kommt die Entstehung eines Veräußerungsgewinnes hingegen nicht in Betracht. 2. Werden einzelne Wirtschaftsgüter in die Kapitalgesellschaft eingebracht, ist diese handelsrechtlich nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Ausweis der stillen Reserven und zur Aufstockung der Buchwerte verpflichtet; steuerrechtlich ist in diesem Fall gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 eine Buchwertfortführung möglich und zulässig.

Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16. Oktober 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 08. März 2005 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 20 Abs. 2 S. 1 ; UmwStG (1995) § 20 Abs. 2 S. 2 ; UmwStG (1995) § 20 Abs. 4 S. 1 ; HGB § 264 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: