Steuerrechtliche Grundlagen der Einbringung

Autor: Ott

Voraussetzungen nach §  24 UmwStG

Sachlicher Anwendungsbereich

Während das Gesellschaftsrecht zwischen der Einzel- und der Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet, wird unabhängig von der zivilrechtlichen Behandlung steuerrechtlich die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - als Einbringung nach §  24 UmwStG behandelt. Zur Auslegung des §  24 UmwStG können die Rdnr. 24.01-24.33 UmwSt-Erlass 2011 herangezogen werden, die aber vielfach auf die entsprechende Anwendung der §§  20 und 23 UmwStG verweisen.

Nach dem sachlichen Anwendungsbereich gem. Rdnr. 01.47 UmwSt-Erlass 2011 gilt §  24 UmwStG insbesondere für folgende Fälle:

Einzelrechtsnachfolge

Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter; aus Sicht des §  24 UmwStG bringt dabei der Einzelunternehmer seinen Betrieb in die neu entstehende Personengesellschaft ein

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bereits bestehende Personengesellschaft oder Zusammenschluss von mehreren Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft