Autor: Ott |
Während das Gesellschaftsrecht zwischen der Einzel- und der Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet, wird unabhängig von der zivilrechtlichen Behandlung steuerrechtlich die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - als Einbringung nach § 24 UmwStG behandelt. Zur Auslegung des § 24 UmwStG können die Rdnr. 24.01-24.33 UmwSt-Erlass 2011 herangezogen werden, die aber vielfach auf die entsprechende Anwendung der §§ 20 und 23 UmwStG verweisen.
Nach dem sachlichen Anwendungsbereich gem. Rdnr. 01.47 UmwSt-Erlass 2011 gilt § 24 UmwStG insbesondere für folgende Fälle:
Einzelrechtsnachfolge |
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