BFH - Urteil vom 24.03.1999
II R 34/97
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 30 Abs. 1 §§ 33 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1339
ZEV 1999, 503

Steuerschulden des Erblassers; wirtschaftliche Belastung für den Erben

BFH, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen II R 34/97

DRsp Nr. 1999/8331

Steuerschulden des Erblassers; wirtschaftliche Belastung für den Erben

1. Der Abzug vom Erblasser herrührender persönlicher Steuerschulden vom Erwerb des Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass die Steuerschulden rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten. Unerheblich ist, ob die Steuern beim Erbteil bereits festgesetzt waren oder nicht. 2. An einer wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse angenommen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht geltend machen wird. 3. Eine wirtschaftliche Belastung ist zu verneinen, wenn am Todestag des Erblassers als maßgebenden Stichtag eine Steuerfestsetzung nicht ernstlich zu erwarten war, weil die Finanzbehörden den Erblasser, dessen Vermögen sich im Ausland befand, gar nicht erfasst hatte. 4. Bei einer solchen Konstellation kommt eine wirtschaftliche Belastung zum Stichtag nur in Betracht, wenn der Erbe oder sein Bevollmächtigter das zuständige FA so zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet haben, dass sein Handeln noch auf den Stichtag zurückbezogen werden könnte. Als Anhaltspunkt dafür kommt die 3-Monatsfrist des § 30 Abs. 1 ErbStG in Betracht.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 30 Abs. 1 §§ 33 34 ;

Gründe: