FG Saarland - Urteil vom 13.06.2000
1 K 81/00
Normen:
EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Steuerunwirksame Zinsaufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme eines früheren GmbH-Gesellschafters; Einkommensteuer 1988 bis 1992 (Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG)

FG Saarland, Urteil vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 81/00

DRsp Nr. 2002/4701

Steuerunwirksame Zinsaufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme eines früheren GmbH-Gesellschafters; Einkommensteuer 1988 bis 1992 (Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG)

Muss ein ehemals wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter, der seine Kapitalbeteiligung durch Konkurs der Gesellschaft verloren hat, zur Finanzierung einer Bürgschaft, die er für die untergegangene GmbH eingegangen ist, ein Darlehen aufnehmen, so sind die gezahlten Darlehenszinsen weder nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG, noch nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abschnitt. 1 Nr. 1 EStG, noch Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abschnitt. 2 EStG, noch ein (weiterer) Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abschnitt. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand: