BFH - Urteil vom 28.11.2007
I R 34/07
Normen:
UmwStG (1995) § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1093
BFHE 220, 58
BStBl II 2008, 533
DB 2008, 1078
GmbHR 2008, 608
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 9 K 227/98 - 2.3.2007 (EFG 2007, 1207),

Steuerverhaftungsquote derivativ einbringungsgeborener Anteile; Kein Wahlrecht des Inhabers

BFH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen I R 34/07

DRsp Nr. 2008/10300

Steuerverhaftungsquote derivativ einbringungsgeborener Anteile; Kein Wahlrecht des Inhabers

»Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 21.14; vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, Tz. 52).«

Normenkette:

UmwStG (1995) § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitpunkt ist, inwiefern im Streitjahr 1995 aus dem Privatvermögen veräußerte Aktien einbringungsgeborene Anteile waren und der Veräußerungserlös mithin zu versteuern ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und B hielten jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile an der X-GmbH. Diese fungierte zunächst im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Betriebsgesellschaft. Besitzgesellschaft war die Y-GbR, deren Gesellschafter ebenfalls der Kläger und B waren.