I. Streitpunkt ist, inwiefern im Streitjahr 1995 aus dem Privatvermögen veräußerte Aktien einbringungsgeborene Anteile waren und der Veräußerungserlös mithin zu versteuern ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und B hielten jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile an der X-GmbH. Diese fungierte zunächst im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Betriebsgesellschaft. Besitzgesellschaft war die Y-GbR, deren Gesellschafter ebenfalls der Kläger und B waren.
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