FG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2007
15 K 6196/04 E
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 Satz 1; UmwStG 1995 § 21 Abs. 1 Satz 1; UmwStG 1995 § 21 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs.2 Satz 2; EStG § 16;

Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile; Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens II; materielle Bestandskraft der Steuerveranlagung des Übertragungsjahrs; Anteile der Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage; Bilanzänderung; tatsächliche Verständigung über Teilwertansatz; Bindung nach Treu und Glauben

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 15 K 6196/04 E

DRsp Nr. 2009/20014

Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile; Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens II; materielle Bestandskraft der Steuerveranlagung des Übertragungsjahrs; Anteile der Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage; Bilanzänderung; tatsächliche Verständigung über Teilwertansatz; Bindung nach Treu und Glauben

1. Werden in der Eröffnungsbilanz einer durch Einbringung der Mitunternehmeranteile einer KG entstandenen AG nicht sämtliche stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens aufgelöst, führt dies zur Steuerverstrickung der einbringungsgeborenen Anteile. 2. Auf die mögliche Unzulässigkeit des Buchwertansatzes infolge der Zurückbehaltung wesentlicher Teile des bisherigen Unternehmens kommt es für die Steuerverstrickung der Anteile nicht mehr an, wenn die auf dem Buchwertansatz beruhende Körperschaftsteuerveranlagung des Übertragungsjahrs bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist. 3. Die zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteile der Komplementär-GmbH der einbringungsbetroffenen KG sind nicht als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. 4. Die nachträgliche Erhöhung der Wertansätze des eingebrachten Betriebsvermögens zum Umwandlungszeitpunkt ist keine Bilanzänderung, sondern eine steuerrechtlich unbeachtliche rückwirkende Sachverhaltsgestaltung.