BFH - Urteil vom 13.10.2015
IX R 41/14
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1340/12

Stichtag für die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen IX R 41/14

DRsp Nr. 2016/2404

Stichtag für die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

1. NV: Bei Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Möglichkeit einer Zuteilung oder Zurückzahlung von Restvermögen an die Gesellschafter im Zeitpunkt der Eröffnung regelmäßig noch nicht ausgeschlossen werden. 2. NV: Aus dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich jedenfalls dann nichts anderes, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Eröffnung des Verfahrens für geboten hält, um den Umfang des Schuldnervermögens gründlich ermitteln zu können.

Stichtag für die Feststellung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist im Falle deren Insolvenz der Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Steuerpflichtige mit einer Zuteilung oder Rückzahlung aus dem Vermögen der Gesellschaft nicht mehr rechnen kann. Dies ist nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst bei dessen Einstellung mangels Masse der Fall.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Mai 2014 7 K 1340/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1;

Gründe