BFH - Urteil vom 16.12.2003
VIII R 6/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1080
DStRE 2004, 933
GmbHR 2004, 973
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15211/87

Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den stillen Reserven

BFH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VIII R 6/93

DRsp Nr. 2004/8142

Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den stillen Reserven

1. Der nicht nach außen auftretende Gesellschafter einer Innengesellschaft kann Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein, sofern er ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.2. Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalles durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden.3. Fehlt eine schuldrechtliche Beteiligung an den Wertsteigerungen des BV, müssen nach Maßgabe der allgemeinen Kriterien einer Mitunternehmerschaft besondere Verhältnisse vorliegen, die die Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 230 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vereinbarte im Streitjahr 1984 mit seinem Bruder, dem Beigeladenen, die Gründung einer stillen Gesellschaft.