BAG vom 09.02.1994
2 AZR 666/93
Normen:
ArbGG § 60 Abs. 1 S. 2; BGB § 613a; KSchG (1969) § 1, § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 105 zu § 613a BGB
BB 1994, 1224
DB 1994, 1731
DRsp VI(614)143b
EzA § 613a BGB Nr. 116
NJW 1995, 75
NZA 1994, 686
SAE 1995, 265
ZIP 1994, 1041
AuA 1995, 110
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 267/92
LAG Schleswig-Holstein, vom 02.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 318/92

Stillegung eines Betriebsteils; Betriebsübergang

BAG, vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 666/93

DRsp Nr. 1995/909

Stillegung eines Betriebsteils; Betriebsübergang

»Die Übertragung eines Betriebsteils (Rindfleischzerlegung in einem Schlachthof) nach § 613 a BGB setzt nicht voraus, daß der Erwerber in dem übernommenen Betriebsteil auch Fremdaufträge anderer Firmen erledigen darf.«

Normenkette:

ArbGG § 60 Abs. 1 S. 2; BGB § 613a; KSchG (1969) § 1, § 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fleischverarbeitung. Der Kläger ist seit dem 30. Juni 1969 in dem von der Beklagten betriebenen Schlachthof B als Schlachter beschäftigt. Er arbeitete in der Betriebsabteilung Rindfleischzerlegung, in der im Auftrag der Muttergesellschaft der Beklagten, der N, Rindfleischhälften nach den Kundenwünschen zerlegt und anschließend versandfertig verpackt werden. Ursprünglich waren in dieser Abteilung nur eigene Arbeitnehmer der Beklagten beschäftigt, später wurden die Arbeiten teilweise auch durch sog. Fremdzerleger erledigt, die der Beklagten von Drittfirmen zugeleitet wurden. In den vergangenen Jahren hat die Zerlegeabteilung durch Eigenkündigungen eine Reihe qualifizierter Mitarbeiter verloren. Diese ehemaligen Mitarbeiter sind häufig als Fremdzerleger wieder an ihrem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt worden. Anfang 1992 beschäfigte die Beklagte in der Rindfleischzerlegung nur noch neun eigene Mitarbeiter, hingegen insgesamt 28 Fremdzerleger.