LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2002
20 Sa 34/01
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 613 a ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 463/00

Stilllegung eines Betriebsteils vor Übergang des übrigen Betriebs - kein Übergang des Arbeitsverhältnisses eines dem bereits stillgelegten Betriebsteil angehörenden Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 20 Sa 34/01

DRsp Nr. 2003/4558

Stilllegung eines Betriebsteils vor Übergang des übrigen Betriebs - kein Übergang des Arbeitsverhältnisses eines dem bereits stillgelegten Betriebsteil angehörenden Arbeitnehmers

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 613 a ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte sowie die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von November 1998 bis Juni 2000.

Der Kläger war ab 01.08.1984 bei der Firma X Sportartikel Handels GmbH (künftig: X) im Lager und im Versand beschäftigt. Sein Bruttoverdienst betrug zuletzt DM 16.963,60 pro Quartal. Die Firma X hatte ihren Sitz in I.. Sie war als Vertriebsgesellschaft der Sportartikelhersteller Z und Y tätig. Sie kaufte die Ware unmittelbar bei den Herstellerfirmen ein, lagerte sie und veräußerte sie an Sportgeschäfte weiter.