LAG München - Urteil vom 07.11.2005
6 Sa 1091/04
Normen:
BGB § 613a ; ZPO §§ 72 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1869/04

Streitverkündung durch Rechtsmittelführer

LAG München, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1091/04

DRsp Nr. 2006/20011

Streitverkündung durch Rechtsmittelführer

»Die Wirkung des vom Rechtsmittelführer einem Dritten verkündeten Streits entfällt, wenn der Dritte nicht beitritt und das Rechtsmittel zurückgenommen wird.«

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO §§ 72 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich März 2004 mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 von der Firma C. Holding AG auf die Beklagte übergegangen.

Der im Juli 1953 geborene Kläger war ab Mai 1988 als Assistent des Vorstandsvorsitzenden beschäftigt gewesen bei der ursprünglichen Firma L. AG (L. alt), die 1991/1992 in die Firmen L. Holding AG, L. AG & Co. Br. KG, B. Brauereibeteiligungsgesellschaft mbH und L. AG & Co. Immobilien KG aufgespaltet worden ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war in diesem Zusammenhang bei der L. Holding AG geblieben, die dann in C. Holding AG umfirmiert hat. Die L. AG & Co. B. KG firmierte um in L. AG (neu); sie ist die Beklagte in vorliegendem Verfahren.

Von der C. Holding AG war das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits im Juni 1993 und danach noch mehrere Male gekündigt worden. Der Kläger hat gegen alle Kündigungen form- und fristgerecht Schutzklagen erhoben und das zunächst einmal auch mit Erfolg.