1. a) Verkündet eine Partei einem Dritten den Streit, so sind nach § 74 Abs. 3ZPO gegen den Dritten (Streitverkündeten) die Vorschriften des § 68ZPO anzuwenden. § 68ZPO bestimmt, dass der Nebenintervenient im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört wird, der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, sei unrichtig entschieden worden.b) Die Interventionswirkung tritt somit nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten der unterstützten Partei (Hauptpartei) ein. Gleiches gilt gemäss § 74 Abs. 3ZPO im Falle der Streitverkündung für den Streitverkünder, weil nach dem eindeutigen Wortlaut jener Vorschrift die Nebeninterventionswirkung des § 68ZPO nur "gegen" den Dritten (Streitverkündeten) und damit nicht auch zu seinen Gunsten eintritt.2. Zu einem Betrieb im Sinne von § 613aBGB gehören nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist Rechtsfolge, nicht Tatbestandsvoraussetzung.
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