BAG - Urteil vom 24.05.1989
2 AZR 451/88
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 ; ZPO §§ 68, § 74 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, vom 05.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 156/87
ArbG Mannheim, vom 21.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 112/87

Streitverkündung: Wirkung im Verhältnis Nebenintervenient - Hauptpartei; Betriebsübergang: Voraussetzungen - betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 451/88

DRsp Nr. 2001/14780

Streitverkündung: Wirkung im Verhältnis Nebenintervenient - Hauptpartei; Betriebsübergang: Voraussetzungen - betriebsbedingte Kündigung

1. a) Verkündet eine Partei einem Dritten den Streit, so sind nach § 74 Abs. 3 ZPO gegen den Dritten (Streitverkündeten) die Vorschriften des § 68 ZPO anzuwenden. § 68 ZPO bestimmt, dass der Nebenintervenient im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört wird, der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, sei unrichtig entschieden worden. b) Die Interventionswirkung tritt somit nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten der unterstützten Partei (Hauptpartei) ein. Gleiches gilt gemäss § 74 Abs. 3 ZPO im Falle der Streitverkündung für den Streitverkünder, weil nach dem eindeutigen Wortlaut jener Vorschrift die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO nur "gegen" den Dritten (Streitverkündeten) und damit nicht auch zu seinen Gunsten eintritt. 2. Zu einem Betrieb im Sinne von § 613a BGB gehören nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist Rechtsfolge, nicht Tatbestandsvoraussetzung.