LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.07.2005
2 Ta 174/05
Normen:
RVG § 33 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
ZIP 2005 Heft 45
ZIP 2005, 1984
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 4 Ca 814 b/05 vom 23.05.2005,

Streitwert bei Betriebsübergang - eine Streitwertfestsetzung für Kündigungsschutzklage gegen früheren und Fortbestehensantrag gegenüber jetzigem Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 174/05

DRsp Nr. 2005/16002

Streitwert bei Betriebsübergang - eine Streitwertfestsetzung für Kündigungsschutzklage gegen früheren und Fortbestehensantrag gegenüber jetzigem Arbeitgeber

»Wendet sich ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gleichzeitig gegen eine Kündigung des bisherigen Arbeitgebers und erstrebt er mit einem weiteren Antrag Feststellung, dass mit dem Erwerber ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis fortbestehe, ist der Streitwert gemäß § 42 Abs. 4 GKG lediglich einmal festzusetzen. Ziel des Rechtsstreits ist die Feststellung des Fortbestehens dieses Arbeitsverhältnisses, so dass lediglich ein Streitgegenstand vorliegt (Anschluss an LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 - LAGReport 2005, 223).«

Normenkette:

RVG § 33 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BGB § 613a ;

Gründe:

I.

Die Klägervertreter wenden sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.