FG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2011
4 K 2741/10 VE,VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1; StromStG § 9 Abs. 8 Satz 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; AO § 45 Abs. 1 Satz 1;

Stromsteuerermäßigung: Kein Übergang der Erlaubnis bei Gesamtrechtsnachfolge

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 2741/10 VE,VSt

DRsp Nr. 2011/5612

Stromsteuerermäßigung: Kein Übergang der Erlaubnis bei Gesamtrechtsnachfolge

1. Durch das Erlöschen einer GmbH mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erlischt auch die ihr erteilte Erlaubnis zur Entnahme begünstigten Stroms. 2. Bei einer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilten Erlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsposition, die nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1; StromStG § 9 Abs. 8 Satz 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; AO § 45 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Bäckerei-Konditorei B.-GmbH (B.-GmbH) befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Backwaren. Das seinerzeit zuständige Hauptzollamt erteilte ihr mit Verfügung vom 19. Mai 1999 die Erlaubnis, Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) zu entnehmen.