FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2007
13 K 139/04
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 16 ; EStR 1998 A 139 Abs. 11;

Stufenweise Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge; Kapitalisierung der Verpachtungsraten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 13 K 139/04

DRsp Nr. 2008/21169

Stufenweise Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge; Kapitalisierung der Verpachtungsraten

leistet. 1. Wird nach dem ursprünglichen Pachtvertrag ein Unternehmen, bestehend aus Betriebsgrundstück, Inventar und Firmenwert, für einen monatlichen Pachtzins verrpachtet und ändert sich dieser Sachverhalt insoweit, als ein Grundstücksanteil veräußert wird und das verkaufte Betriebsgrundstück nicht mehr Gegenstand der Verpachtung ist, kann nach einem neuen Vertrag die "Pacht für Firmenwert usw." fortbestehen, wenn nunmehr ein geringerer monatlicher Betrag zu zahlen ist. 2. Die Befristung der Pachtdauer im Vertrag auf 9 Jahre ist sachgerecht; denn einschließlich der Pachtdauer aus dem früheren Vertrag ergibt sich eine Dauer von insgesamt 15 Jahren, was der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG entspricht. 3. Geschäftswert (und Inventar) können weiterhin verpachtet werden. Der Geschäftswert bleibt auch nach der im Jahr 1993 erfolgten Betriebsaufgabe "Restbetriebsvermögen" und konnte somit - auch im Jahr 1998 - Gegenstand einer Verpachtung von Betriebsvermögen sein (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2002 X R 56/99, BStBl II 2002, 387). Es handelt sich somit nicht um im Streitjahr 1998 zu kapitalisierende Kaufpreisraten, sondern um ab 1999 zugeflossene Pachtzahlungen.

Normenkette: