BVerfG - Beschluß vom 13.10.2004
1 BvR 2303/00
Normen:
FGG § 142 ; UmwG § 198 Abs. 3 § 16 Abs. 2 S. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1585
DB 2005, 1373
NZG 2005, 280
WM 2004, 2354
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 27.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 347/00

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Löschung der Eintragung einer formwechselnden Umwandlung im Handelsregister

BVerfG, Beschluß vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2303/00

DRsp Nr. 2004/17624

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Löschung der Eintragung einer formwechselnden Umwandlung im Handelsregister

Der Rechtsweg gegen die Ablehnung der Löschung der Eintragung einer formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft im Handelsregister ist erst erschöpft, wenn der Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies erfordert die Ausschöpfung aller Rechtsschutzmöglichkeiten, auch des einstweiligen Rechtsschutzes, um bereits eine Eintragung in das Handelsregister zu verhindern.

Normenkette:

FGG § 142 ; UmwG § 198 Abs. 3 § 16 Abs. 2 S. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Handelsregisterverfahren.