Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils des klägerischen Einzelunternehmens als Veräußerung eines Teilbetriebes gewerbesteuerfrei ist.
1. Der Kläger war im Streitjahr als Immobilienmakler für Kauf- und Mietobjekte tätig; ferner verwaltete er fremde Grundstücke und Häuser.
Er übte diese Tätigkeiten in einem etwa 80 m2 großen Büro aus, welches über drei Telefonanschlüsse verfügte. Im Telefonbuch waren unter dem Eintrag "A..." alle Telefonnummern verzeichnet, eine Unterscheidung nach Makler- und Verwaltungstätigkeit wurde nicht vorgenommen. Anrufe auf allen Telefonen wurden von allen Mitarbeitern angenommen, wenn ein Arbeitsplatz gerade nicht besetzt war (Finanzgerichtsakte -FG-A-, Bl. 30).
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