FG Hamburg - Urteil vom 04.06.2002
III 18/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1399

Tätigkeit als Immobilienmakler und Grundstücksverwalter: Veräußerung des Hausverwaltungsbestandes als Teilbetriebsveräußerung

FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen III 18/01

DRsp Nr. 2002/17086

Tätigkeit als Immobilienmakler und Grundstücksverwalter: Veräußerung des Hausverwaltungsbestandes als Teilbetriebsveräußerung

Die Veräußerung des Hausverwaltungsbestandes durch einen Steuerpflichtigen, der sowohl als Immobilienmakler als auch als Grundstücksverwalter tätig ist, stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn der StPfl. keine organisatorische, räumliche und buchhalterische Trennung der beiden Teilbereiche vorgenommen hat.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 7 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils des klägerischen Einzelunternehmens als Veräußerung eines Teilbetriebes gewerbesteuerfrei ist.

1. Der Kläger war im Streitjahr als Immobilienmakler für Kauf- und Mietobjekte tätig; ferner verwaltete er fremde Grundstücke und Häuser.

Er übte diese Tätigkeiten in einem etwa 80 m2 großen Büro aus, welches über drei Telefonanschlüsse verfügte. Im Telefonbuch waren unter dem Eintrag "A..." alle Telefonnummern verzeichnet, eine Unterscheidung nach Makler- und Verwaltungstätigkeit wurde nicht vorgenommen. Anrufe auf allen Telefonen wurden von allen Mitarbeitern angenommen, wenn ein Arbeitsplatz gerade nicht besetzt war (Finanzgerichtsakte -FG-A-, Bl. 30).