FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.04.2002
I 110/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 4 ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 980

Tätigkeit als Tanzlehrer und Tanzsporttrainer als unterschiedliche Berufe

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen I 110/01

DRsp Nr. 2002/12283

Tätigkeit als Tanzlehrer und Tanzsporttrainer als unterschiedliche Berufe

1. Die Tätigkeit eins Tanzlehrers und die eines Tanzsporttrainers (A-Lizenz) stellen unterschiedliche Berufe dar. 2. Die Aufgabe der Tanzlehrertätigkeit unter Fortführung der Tanzsporttrainertätigkeit ist eine Teilbetriebsaufgabe. 3. Der betrieblich genutzte Teil eines Gebäudes ist anhand des Verhältnisses der Grundflächen zu schätzen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 4 ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufteilung eines Kaufpreises und um das Vorliegen einer Teilbetriebsveräußerung.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl.) ist u. a. Tanzlehrer und betrieb seit längerem und in der ersten Hälfte des Streitjahres (Betriebsaufgabe 30. Juni 1995) eine Tanzschule, in den Räumen ... Außerdem war und ist der Kl. als Tanzsporttrainer tätig.

Der Kl. verkaufte das Grundstück ... für 325.560 DM zum 1. Oktober 1995. Den Kaufpreis ermittelten die Kaufvertragsparteien in einer Anlage zum Kaufvertrag wie folgt:

Grund und Boden 36.560

475 qm à DM

80

Stockwerke

a) Tanzschule 201

0,7 = 141 70.500

b) Obergeschoss

- Wohnung 1 114

1,3 = 148 74.000

- Wohnung 2 81

1,3 = 105 52.500

c) Dachgeschoss

- Wohnung 3 45

1,1 = 50 25.000

- Wohnung 4 59