FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2008
1 K 142/05
Normen:
EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 795

Tarfibegünstigung hinsichtlich des Verkaufs einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 142/05

DRsp Nr. 2008/5348

Tarfibegünstigung hinsichtlich des Verkaufs einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

1. Bei Verkauf einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung liegen zwei Veräußerungsgeschäfte vor, so dass die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG nur auf einen der jeweils eigenständig zu beurteilenden Veräußerungsgewinne anzuwenden ist. 2. Die Veräußerung einer Betriebsaufspaltung ist nicht zwingend zu einem einheitlichen Verkaufsvorgang zusammen zu fassen. 3. Die Verbindung von zwei Veräußerungsgeschäften in einer Urkunde verbindet eigenständige Veräußerungsvorgänge nicht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft.

Normenkette:

EStG § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG auf 2 Veräußerungsgewinne angewandt werden kann.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger wurde im Streitjahr 67 Jahre alt. Er war gemeinsam mit seinem Bruder an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt; insbesondere bestand eine je hälftige Beteiligung an den Gesellschaften C und A GbR und der X Elektrogeräte GmbH. Zwischen der C und A GbR und der X Elektrogeräte GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung.