Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2004.
Der Kläger war seit dem Jahr 1991 als Fachtheorielehrer bei dem Internationalen Bund für Sozialarbeit - Jugendsozialwerk e. V. (im Folgenden: IB e.V.) beschäftigt. § 3 des zunächst befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem IB e.V. vom 25./15. November 1991 lautet:
"Die Satzung des IB in jeweils geltender Fassung, der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 27. Februar 1984 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und die Arbeitsordnung des IB in jeweils geltender Fassung sind Bestandteile des Arbeitsvertrages."
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