BAG - Urteil vom 21.04.2005
6 AZR 361/04
Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV soziale Absicherung - vom 6. Juli 1992) § 4 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuA 2005, 368
NJ 2005, 573
NZA 2005, 1263
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 498/03
ArbG Suhl - 6 (5) Ca 1285/03 - 25.9.2003,

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Abfindung bei Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 361/04

DRsp Nr. 2005/17496

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Abfindung bei Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes

Orientierungssätze:1. Anderer Arbeitsplatz iSd. § 4 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) ist jede Beschäftigung, der im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit andere Vertragsbedingungen zugrundeliegen.2. Das trifft auf eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort mit geänderter Tätigkeit, mit einem abweichenden Arbeitsvolumen, mit veränderter Vergütung, aber auch auf eine andere Beschäftigung bei einem anderen als bei dem bisherigen Arbeitgeber zu. Der Wortlaut der Tarifnorm begrenzt die anzubietenden Arbeitsplätze nicht auf solche des Vertragsarbeitgebers.3. Das Arbeitsplatzangebot muss nicht vom Vertragsarbeitgeber ausgehen. Es kann auch durch einen Dritten erfolgen, wobei es von dem Vertragsarbeitgeber übermittelt werden kann.4. Persönliche und familiäre Gründe können die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes nicht begründen.

Normenkette:

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV soziale Absicherung - vom 6. Juli 1992) § 4 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin Anspruch auf 1.000,00 Euro Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) hat.