Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) einen aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entstandenen Gewinn zu Recht als laufenden Gewinn und nicht als gemäß §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigten Gewinn festgestellt hat.
I.
Die Klägerin war 1991 alleinige Kommanditistin der Firma B. GmbH & Co. KG (B.). Komplementärin ohne Kapitaleinlage und ohne Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft war die Firma Y.-GmbH ...
Mit notariellen Verträgen vom 17. Juli 1989 (Angebot) und vom 31. Mai 1991 (Annahme/Kauf) hatte die B. in der ... Straße zwei Grundstücke (... Wohnhaus, Büro- und Lagergebäude, Nebengebäude, Hofraum zu 3.7280 ha; ... Gartenland, Umland zu 0,3656 ha) für 64.480.300 DM erworben.
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