FG München - Urteil vom 25.07.2002
5 K 5285/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1526

Tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

FG München, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 5 K 5285/99

DRsp Nr. 2002/17134

Tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entstandene Gewinn ist als laufender und nicht als nach §§ 16 und 34 EStG tarifbegünstigter Gewinn zu besteuern, wenn die Anteilsveräußerung aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft erfolgt ohne das deren sämtliche stillen Reserven aufgedeckt worden sind.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) einen aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entstandenen Gewinn zu Recht als laufenden Gewinn und nicht als gemäß §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigten Gewinn festgestellt hat.

I.

Die Klägerin war 1991 alleinige Kommanditistin der Firma B. GmbH & Co. KG (B.). Komplementärin ohne Kapitaleinlage und ohne Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft war die Firma Y.-GmbH ...

Mit notariellen Verträgen vom 17. Juli 1989 (Angebot) und vom 31. Mai 1991 (Annahme/Kauf) hatte die B. in der ... Straße zwei Grundstücke (... Wohnhaus, Büro- und Lagergebäude, Nebengebäude, Hofraum zu 3.7280 ha; ... Gartenland, Umland zu 0,3656 ha) für 64.480.300 DM erworben.