Tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn bei erneutem Praxiskauf
FG Niedersachsen, vom 08.10.1997 - Aktenzeichen IX 738/91
DRsp Nr. 2001/3131
Tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn bei erneutem Praxiskauf
1. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob trotz der Veräußerung der Arztpraxis ein Arzt seine selbständige Tätigkeit nicht beendet, sondern durch weitere Nutzung zurückbehaltener, tätigkeitswesentlicher immaterieller Wirtschaftsgüter (Teil des Patientenstamms, Praxisname/Ruf) in einer neu erworbenen Praxis fortgesetzt hat. Entscheidend ist insbesondere, ob, inwieweit und wie lange der bisherige Patientenstamm aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung durch den Erwerber für den Veräußerer noch eine Praxisgrundlage bildet.2. Die Tätigkeit ist nicht in einer für die Steuerbegünstigung nach § 34EStG ausreichenden Zeit am bisherigen Wirkungskreis aufgegeben worden, wenn ein Arzt sechs Monate nach Veräußerung seiner Facharztpraxis für Chirurgie in derselben Stadt eine Praxis für Allgemeinmedizin eröffnet und von Beginn an mit der vorherigen Tätigkeit vergleichbare Einnahmen erzielt.
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