FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2003
3 K 1262/01
Normen:
EStG § 16 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tarifbegünstigung bei Veräußerung einer Teilpraxis

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 3 K 1262/01

DRsp Nr. 2003/11027

Tarifbegünstigung bei Veräußerung einer Teilpraxis

Bei einem zugleich an verschiedenen Orten als Arzt für Allgemeinmedizin und als Arbeitsmediziner tätigen Arzt sind diese Tätigkeiten so wesensverschieden, dass die Veräußerung der Teilpraxis für Allgemeinmedizin tarifbegünstigt ist.

Normenkette:

EStG § 16 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Teiles einer freiberuflichen Praxis einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn darstellt oder als laufender Gewinn nicht tarifbegünstigt zu versteuern ist.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Bis in das Streitjahr erzielten sie als Ärzte für Allgemeinmedizin, der Kläger darüber hinaus als Facharzt für Arbeitsmedizin, Einkünfte aus einer gemeinsam in D betriebenen Praxis. An dem durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelten Betriebsergebnis für 1997 sind sie zu je 50 % beteiligt. Bis einschließlich der Gewinnermittlung für das Streitjahr erklärten sie Honorareinnahmen aus der allgemeinmedizinischen Versorgung von Privat- und Kassenpatienten sowie aus Arbeitsmedizin und aus der Tätigkeit als Badearzt, die sich in den Vorjahren (gerundet auf volle 100,-- DM) wie folgt aufschlüsselten

1993: 160.000,-- DM 4.600,-- DM -,--

1994: 230.000,-- DM 11.600,-- DM 5.600,-- DM