FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2003
3 K 3989/98 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1544
DStRE 2005, 936
EFG 2005, 875

Tarifbegünstigung; Entschädigung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Anteilsveräußerung; Ablösung; Versorgungszahlung; Kapitalisierungswahlrecht; Pensionszusage; Barabfindung - Kein ermäßigter Steuersatz für Ablösung laufender Rentenleistungen durch einen Einmalbetrag als Entschädigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 3989/98 E

DRsp Nr. 2005/6166

Tarifbegünstigung; Entschädigung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Anteilsveräußerung; Ablösung; Versorgungszahlung; Kapitalisierungswahlrecht; Pensionszusage; Barabfindung - Kein ermäßigter Steuersatz für Ablösung laufender Rentenleistungen durch einen Einmalbetrag als Entschädigung

Die anlässlich der Anteilsveräußerung vereinbarte Barabfindung der laufenden Versorgungsleistungen aus der Pensionszusage an den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beruht dann nicht auf einer für die Tarifbegünstigung der Zahlung zu fordernden neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage, wenn die Kapitalgesellschaft dabei von dem bereits in der Pensionszusage enthaltenen Kapitalisierungswahlrecht Gebrauch machen kann.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Ablösung laufender Rentenleistungen durch einen Einmalbetrag als Entschädigung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.